Land- und Forstwirtschaft - Ausnahmen von der ...

Land- und Forstwirte sind nicht auf den Ab-Hof-Verkauf beschränkt. Sie können im gesamten Bundesgebiet Verkaufsstellen für ihre eigenen Produkte einrichten, ohne dadurch der Gewerbeordnung zu unterliegen. Werden dort aber z.B. Produkte anderer Landwirte mit angeboten, dann liegt ein Handel vor, der als Gewerbe anzumelden ist.

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